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   OVG Hamburg, 17.11.2011 - 2 Bs 177/11   

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OVG Hamburg, 17.11.2011 - 2 Bs 177/11 (https://dejure.org/2011,878)
OVG Hamburg, Entscheidung vom 17.11.2011 - 2 Bs 177/11 (https://dejure.org/2011,878)
OVG Hamburg, Entscheidung vom 17. November 2011 - 2 Bs 177/11 (https://dejure.org/2011,878)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • openjur.de

    Nachbarwiderspruch gegen die Erteilung einer Baugenehmigung zur Errichtung eines überwiegend achtgeschossigen Wohn- und Geschäftshauses inklusive einer Dachterrasse; Rücksichtslosigkeit einer heranrückenden Wohnbebauung bei einem Immissionskonflikt

  • Justiz Hamburg

    Nachbarwiderspruch gegen die Erteilung einer Baugenehmigung zur Errichtung eines überwiegend achtgeschossigen Wohn- und Geschäftshauses inklusive einer Dachterrasse; Rücksichtslosigkeit einer heranrückenden Wohnbebauung bei einem Immissionskonflikt

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Zulässigkeit einer Terrasse auf dem Dach eines niedrigeren Gebäudeteils bei Erfüllen der Funktion eines Balkons für eine Wohneinheit eines höheren Gebäudes nur unter Zustimmung eines Nachbarn

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Zulässigkeit einer Terrasse auf dem Dach eines niedrigeren Gebäudeteils bei Erfüllen der Funktion eines Balkons für eine Wohneinheit eines höheren Gebäudes nur unter Zustimmung eines Nachbarn

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Abwehr heranrückender Bebauung aufgrund Kaminöfen?

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Besprechungen u.ä. (2)

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Entscheidungsbesprechung)

    Abwehr heranrückender Bebauung aufgrund Kaminöfen? (IBR 2012, 1193)

  • ibr-online (Entscheidungsbesprechung)

    Heranrückende Wohnbebauung: Nachbar muss Schornsteinanlage umbauen! (IBR 2012, 418)

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • DVBl 2012, 186
  • BauR 2012, 542
  • NJOZ 2012, 1015
 
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Wird zitiert von ... (23)Neu Zitiert selbst (22)

  • BVerwG, 23.09.1999 - 4 C 6.98

    Im Zusammenhang bebauter Ortsteil; Eigenart der näheren Umgebung; allgemeines

    Auszug aus OVG Hamburg, 17.11.2011 - 2 Bs 177/11
    Der Antragsteller hat zu Recht geltend gemacht, dass bei der Prüfung eines Verstoßes gegen das Rücksichtnahmegebot nach § 15 Abs. 1 Satz 2 2. Alt. BauNVO die Frage zu würdigen ist, ob und inwieweit architektonische Schutzmaßnahmen dem Bauherrn der heranrückenden Wohnbebauung bei einem Immissionskonflikt möglich und zumutbar sind (vgl. BVerwG, Urt. v. 18.5.1995, BVerwGE 98, 235 und Urt. v. 23.9.1999, BVerwGE 109, 314; ebenso OVG Münster, Urt. v. 1.6.2011, 2 A 1058/09, juris).

    Rücksichtslos ist ein Bauvorhaben bei einem durch eine heranrückende Wohnbebauung entstehenden Immissionskonflikt z.B. dann, wenn der Bauherr bei seiner Verwirklichung auf naheliegende, technisch mögliche und wirtschaftlich vertretbare Gestaltungsmittel oder bauliche Vorkehrungen verzichtet, welche die Immissionsbetroffenheit der Bewohner spürbar mindern würden (BVerwG, Urt. v. 23.9.1999, BVerwGE 109, 314).

    In einem solchen Fall kann angesichts des Prinzips der gegenseitigen Rücksichtnahme (vgl. BVerwG, Urt. v. 23.9.1999, a.a.O.) und des auch im öffentlichen Baurecht anwendbaren Grundsatzes von Treu und Glauben nach § 242 BGB (vgl. OVG Hamburg, Urt. v. 13.2.2002, NordÖR 2002, 412) ein Verstoß gegen das Rücksichtnahmegebot ausscheiden.

    Diese dürften auch im Hinblick auf die erhöhten Duldungspflichten der hinzuziehenden Nachbarn (BVerwG, Urt. v. 23.9.1999, BVerwGE 109, 314; OVG Koblenz, Urt. v. 24.3.2010, a.a.O.), welche die Beigeladene nicht in Abrede stellt, und die voraussichtlich nicht dauerhaft Störungen verursachenden Windrichtungen allein verhältnismäßig sein.

    (5) Zwar verpflichtet das Rücksichtnahmegebot auch den Bauherrn der heranrückenden Wohnbebauung zu naheliegenden, technisch möglichen und wirtschaftlich vertretbaren Gestaltungsmitteln oder baulichen Vorkehrungen, welche die Immissionsbetroffenheit der Bewohner spürbar mindern würden (BVerwG, Urt. v. 23.9.1999, BVerwGE 109, 314).

  • BVerwG, 18.05.1995 - 4 C 20.94

    Autolackiererei im allgemeinen Wohngebiet?

    Auszug aus OVG Hamburg, 17.11.2011 - 2 Bs 177/11
    Der Antragsteller hat zu Recht geltend gemacht, dass bei der Prüfung eines Verstoßes gegen das Rücksichtnahmegebot nach § 15 Abs. 1 Satz 2 2. Alt. BauNVO die Frage zu würdigen ist, ob und inwieweit architektonische Schutzmaßnahmen dem Bauherrn der heranrückenden Wohnbebauung bei einem Immissionskonflikt möglich und zumutbar sind (vgl. BVerwG, Urt. v. 18.5.1995, BVerwGE 98, 235 und Urt. v. 23.9.1999, BVerwGE 109, 314; ebenso OVG Münster, Urt. v. 1.6.2011, 2 A 1058/09, juris).

    Dies beurteilt sich nach der jeweiligen Situation der benachbarten Grundstücke, die auch zur Pflichtigkeit desjenigen führt, der sich den Wirkungen bestandsgeschützter Immissionen aussetzt (BVerwG, Urt. v. 18.5.1995, BVerwGE 98, 235).

    Ein gegebenenfalls aufgrund früherer Nutzungen bestehender immissionsschutzrechtlicher Bestandsschutz ist mit der längerfristigen Aufgabe der Nutzung erloschen (vgl. BVerwG, Urt. v. 18.5.1995, a.a.O.).

    Ob die im Januar 2011 installierten Öfen für feste Brennstoffe, deren Nutzung gemäß § 4 Abs. 3 1. BImSchVO erst nach der Abnahme durch den Schornsteinfeger am 5. November 2011 formell rechtmäßig wurde, und deren Unbedenklichkeit im Hinblick auf die umgebungsbezogenen Abstandsvorschriften zur Abgasemission gemäß §§ 14 Abs. 1, 19 Abs. 1 Nr. 2 1. BImSchVO eben nicht bescheinigt wurde, als schutzwürdig anzusehen sind, kann im Ergebnis dahinstehen (für das Ausreichen der vorherigen materiellen Genehmigungsfähigkeit: BVerwG, Beschl. v. 11.7.1994, BRS 56 Nr. 164; a.A. im Rahmen von § 15 BauNVO BVerwG, Urt. v. 18.5.1995, a.a.O.; OVG Lüneburg, Urt. v. 10.11.2009, BauR 2010, 195, OVG Münster, Beschl. v. 24.6.2010, BauR 2011, 252 und VGH München, Beschl. v. 4.8.2008, a.a.O.).

    Denn im Rahmen der Konfliktlösung ist darauf zu achten, dass beide Nutzungen so aufeinander Rücksicht zu nehmen haben, dass sowohl die bestehende als auch die nach dem Bebauungsplan zulässige Nutzung ausgeübt werden können (BVerwG, Urt. v. 18.5.1995, a.a.O.).

  • BVerwG, 19.01.1989 - 7 C 77.87

    Nachbarrechtlicher Abwehranspruch gegen Lärmbelästigungen durch eine

    Auszug aus OVG Hamburg, 17.11.2011 - 2 Bs 177/11
    Allerdings müssen Beschränkungen, die lediglich der Minderung erheblicher Belästigung dienen, verhältnismäßig sein; auch ist zu berücksichtigen, welche Nutzung eher vorhanden war (BVerwG, Urt. v. 19.1.1989, a.a.O.).

    Ein mit schädlichen Umwelteinwirkungen verbundener sozialadäquater Anlagenbetrieb ist auch dann grundsätzlich zulässig, wenn er nicht - z.B. im Rahmen eines Gewerbebetriebs - notwendig ist (vgl. BVerwG, Urt. v. 19.1.1989, BVerwGE 81, 197).

  • BVerwG, 14.01.1993 - 4 C 19.90

    Neues Wohnhaus neben Kuhstall?

    Auszug aus OVG Hamburg, 17.11.2011 - 2 Bs 177/11
    Sie käme nicht umhin zu prüfen, in welchem Umfange dem Interesse, eine vorhandene emittierende Anlage künftig zu erweitern oder weitere hinzuzufügen, Rechnung zu tragen ist, und sich u.a. darüber schlüssig zu werden, ob eine angekündigte Erweiterung oder Umstellung schon dann berücksichtigungsfähig ist, wenn sie vom Anlagenbetreiber gewünscht wird oder Beachtung erst dann verdient, wenn sie geboten ist (BVerwG, Urt. v. 14.1.1993, BauR 1993, 445 zu der Frage, inwieweit geplante Erweiterungen eines landwirtschaftlichen Betriebs bei heranrückender Wohnbebauung zu würdigen sind; ebenso OVG Münster, Urt. v. 22.3.2011, 2 A 371/09, juris).

    Sämtliche in der Abwägung zu berücksichtigenden Emissionen müssen zudem legal sein (BVerwG, Urt. v. 14.1.1993, a.a.O.).

  • BVerwG, 23.04.1998 - 4 B 40.98

    Berufungszulassung; Bindungswirkung; Änderung der maßgeblichen Sach- und

    Auszug aus OVG Hamburg, 17.11.2011 - 2 Bs 177/11
    Denn abweichend vom Grundsatz, dass für die rechtliche Beurteilung grundsätzlich auf die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der Erteilung der Baugenehmigung abzustellen ist, ist eine nachträgliche Sachverhaltsänderung zu Gunsten des Bauherrn zu berücksichtigen, wenn diese die Rechtsverletzung des Nachbarn entfallen lässt (BVerwG, Beschl. v. 23.4.1998, BauR 1998, 995 und OVG Hamburg, Urt. v. 29.4.2004, NordÖR 2004, 396).

    Diese Anlagen sind nicht nur materiell, sondern auch formell legal, da die Abnahme durch den Schornsteinfeger zum maßgeblichen Zeitpunkt der Erteilung der Baugenehmigung (BVerwG, Beschl. v. 23.4.1998, BauR 1998, 995 und OVG Hamburg, Urt. v. 29.4.2004, NordÖR 2004, 396), nämlich vor dem 11. Juli 2011, durchgeführt worden war.

  • OVG Niedersachsen, 10.11.2009 - 1 LB 45/08

    Durchgreifende Reduzierung von Betriebsgerüchen durch den Einsatz von

    Auszug aus OVG Hamburg, 17.11.2011 - 2 Bs 177/11
    Ob die im Januar 2011 installierten Öfen für feste Brennstoffe, deren Nutzung gemäß § 4 Abs. 3 1. BImSchVO erst nach der Abnahme durch den Schornsteinfeger am 5. November 2011 formell rechtmäßig wurde, und deren Unbedenklichkeit im Hinblick auf die umgebungsbezogenen Abstandsvorschriften zur Abgasemission gemäß §§ 14 Abs. 1, 19 Abs. 1 Nr. 2 1. BImSchVO eben nicht bescheinigt wurde, als schutzwürdig anzusehen sind, kann im Ergebnis dahinstehen (für das Ausreichen der vorherigen materiellen Genehmigungsfähigkeit: BVerwG, Beschl. v. 11.7.1994, BRS 56 Nr. 164; a.A. im Rahmen von § 15 BauNVO BVerwG, Urt. v. 18.5.1995, a.a.O.; OVG Lüneburg, Urt. v. 10.11.2009, BauR 2010, 195, OVG Münster, Beschl. v. 24.6.2010, BauR 2011, 252 und VGH München, Beschl. v. 4.8.2008, a.a.O.).

    Es können auch keine Maßnahmen gefordert werden, die über den gegenwärtigen Stand der Technik hinausgehen (OVG Lüneburg, Urt. v. 10.11.2009, a.a.O.).

  • OVG Hamburg, 29.04.2004 - 2 Bf 132/00

    Windenergieanlage: Berücksichtigung des Schattenwurfs

    Auszug aus OVG Hamburg, 17.11.2011 - 2 Bs 177/11
    Denn abweichend vom Grundsatz, dass für die rechtliche Beurteilung grundsätzlich auf die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der Erteilung der Baugenehmigung abzustellen ist, ist eine nachträgliche Sachverhaltsänderung zu Gunsten des Bauherrn zu berücksichtigen, wenn diese die Rechtsverletzung des Nachbarn entfallen lässt (BVerwG, Beschl. v. 23.4.1998, BauR 1998, 995 und OVG Hamburg, Urt. v. 29.4.2004, NordÖR 2004, 396).

    Diese Anlagen sind nicht nur materiell, sondern auch formell legal, da die Abnahme durch den Schornsteinfeger zum maßgeblichen Zeitpunkt der Erteilung der Baugenehmigung (BVerwG, Beschl. v. 23.4.1998, BauR 1998, 995 und OVG Hamburg, Urt. v. 29.4.2004, NordÖR 2004, 396), nämlich vor dem 11. Juli 2011, durchgeführt worden war.

  • OVG Hamburg, 03.11.2011 - 2 Bs 178/11

    Wann ist ein Bauvorhaben rücksichtlos?

    Auszug aus OVG Hamburg, 17.11.2011 - 2 Bs 177/11
    Für einen Verstoß gegen das Gebot der Rücksichtnahme genügt nicht bereits die bloße Möglichkeit, dass dem Emittenten immissionsschutzrechtliche Maßnahmen drohen, vielmehr kann hiervon erst die Rede sein, wenn die mit dem genehmigten Bauvorhaben verbundenen Beeinträchtigungen bei der Nutzung des eigenen Grundstücks bei einer Abwägung, in der die Schutzwürdigkeit der Betroffenen, die Intensität der Beeinträchtigung und die Interessen des Bauherrn zu berücksichtigen sind, für den Nachbarn billigerweise unzumutbar sind (OVG Hamburg, Beschl. v. 3.11.2011, 2 Bs 178/11; Urt. v. 17.1.2001, NordÖR 2002, 454 m.w.N.).

    Denn schutzwürdig sind emittierende Nutzungen nur, soweit die emittierenden Anlagen gegenwärtig betrieben werden (vgl. OVG Hamburg, Beschl. v. 3.11.2011, 2 Bs 178/11).

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 01.06.2011 - 2 A 1058/09

    Folgen einer fehlenden Abwägung des Konfliktpotentials der Ansiedlung von

    Auszug aus OVG Hamburg, 17.11.2011 - 2 Bs 177/11
    Der Antragsteller hat zu Recht geltend gemacht, dass bei der Prüfung eines Verstoßes gegen das Rücksichtnahmegebot nach § 15 Abs. 1 Satz 2 2. Alt. BauNVO die Frage zu würdigen ist, ob und inwieweit architektonische Schutzmaßnahmen dem Bauherrn der heranrückenden Wohnbebauung bei einem Immissionskonflikt möglich und zumutbar sind (vgl. BVerwG, Urt. v. 18.5.1995, BVerwGE 98, 235 und Urt. v. 23.9.1999, BVerwGE 109, 314; ebenso OVG Münster, Urt. v. 1.6.2011, 2 A 1058/09, juris).

    (1) Das in § 15 Abs. 1 Satz 2 2. Alt. BauNVO verankerte Gebot der Rücksichtnahme ist anwendbar, da der hier streitige Immissionskonflikt nicht von der planerischen Abwägung im Bebauungsplanentwurf B. 33 abschließend bewältigt und von der planerischen Abwägung im Sinne des § 1 Abs. 7 BauGB aufgezehrt worden ist (vgl. zu diesem Erfordernis OVG Münster, Urt. v. 1.6.2011, a.a.O., Rn. 47 ff. m.w.N.).

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 24.06.2010 - 8 A 2764/09

    Windenergieanlage in Bochum-Gerthe unzulässig

    Auszug aus OVG Hamburg, 17.11.2011 - 2 Bs 177/11
    Ob die im Januar 2011 installierten Öfen für feste Brennstoffe, deren Nutzung gemäß § 4 Abs. 3 1. BImSchVO erst nach der Abnahme durch den Schornsteinfeger am 5. November 2011 formell rechtmäßig wurde, und deren Unbedenklichkeit im Hinblick auf die umgebungsbezogenen Abstandsvorschriften zur Abgasemission gemäß §§ 14 Abs. 1, 19 Abs. 1 Nr. 2 1. BImSchVO eben nicht bescheinigt wurde, als schutzwürdig anzusehen sind, kann im Ergebnis dahinstehen (für das Ausreichen der vorherigen materiellen Genehmigungsfähigkeit: BVerwG, Beschl. v. 11.7.1994, BRS 56 Nr. 164; a.A. im Rahmen von § 15 BauNVO BVerwG, Urt. v. 18.5.1995, a.a.O.; OVG Lüneburg, Urt. v. 10.11.2009, BauR 2010, 195, OVG Münster, Beschl. v. 24.6.2010, BauR 2011, 252 und VGH München, Beschl. v. 4.8.2008, a.a.O.).
  • OVG Hamburg, 10.06.2005 - 2 Bs 144/05

    Nutzungsuntersagung an Mieter oder Eigentümer?

  • VGH Baden-Württemberg, 23.10.2001 - 10 S 141/01

    Schädliche Umwelteinwirkungen durch Betrieb eines Backhauses

  • OVG Hamburg, 17.01.2002 - 2 Bf 359/98

    Nachbarschützende Vorschriften des Abstandsflächenrechts; Anfechtung der

  • OVG Hamburg, 13.02.2002 - 2 Bf 22/97

    Bauaufsichtliche Genehmigung für die Nutzungsänderung dreier Wohngebäude in ein

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 22.03.2011 - 2 A 371/09
  • BVerwG, 25.08.1999 - 4 B 55.99
  • BGH, 16.12.2009 - XII ZR 146/07

    Abstellen auf den Kenntnisstand des gesamtvertretungsberechtigten Gesellschafters

  • VGH Baden-Württemberg, 24.07.1998 - 8 S 1306/98

    Nachbarklage gegen Baugenehmigung für Dachterrasse auf einer Grenzgarage

  • BGH, 16.09.2010 - IX ZB 13/10

    Wirksamkeit eines Insolvenzeröffnungsbeschlusses: Anforderungen an die

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 02.09.2010 - 10 A 2616/08

    Berufung auf einen gegebenen Verstoß der Baugenehmigung gegen die

  • OVG Hamburg, 11.03.2008 - 4 Bf 106/05
  • OVG Hamburg, 16.12.1993 - Bf II 74/91
  • OVG Sachsen-Anhalt, 18.10.2016 - 2 L 69/15

    Anspruch auf immissionsschutzrechtliches Einschreiten gegen eine Feuerungsanlage

    Die Grundpflichten des § 22 Abs. 1 Satz 1 BImSchG sind nicht nur im Zeitpunkt der Errichtung der Anlage, sondern in der gesamten Betriebsphase zu erfüllen (vgl. BVerwG, Urt. v. 18.05.1995 - BVerwG 4 C 20.94 -, juris RdNr. 26; HambOVG, Beschl. v. 17.11.2011 - 2 Bs 177/11 -, juris RdNr. 70).

    Vor diesem Hintergrund leuchtet es nicht ein, weshalb die vor dem Stichtag (22.03.2010) errichteten Anlagen von den in § 19 Abs. 1 der 1. BImSchV geregelten Anforderungen auszunehmen sein sollen (vgl. HambOVG, Beschl. v. 17.11.2011 - 2 Bs 177/11 -, a.a.O. RdNr. 68; a.A. OVG NW, Urt. v. 09.03.2012 - 2 A 2732/10 -, juris RdNr. 43).

    Zwar ist bei Beschränkungen nach § 24 BImSchG, die lediglich der Minderung erheblicher Belastungen dienen, die Verhältnismäßigkeit zu beachten, wobei zu berücksichtigen ist, welche Nutzung eher vorhanden war (vgl. HambOVG, Beschl. v. 17.11.2011 - 2 Bs 177/11 -, a.a.O. RdNr. 70).

  • VG Magdeburg, 26.02.2024 - 4 B 69/23

    Nachbarwiderspruch gegen die Erteilung einer Baugenehmigung zur Errichtung einer

    Eine an die Bestandsbebauung heranrückende Wohnbebauung nach § 15 Abs. 1 Satz 2 Alt. 2 BauNVO kann rücksichtslos sein, wenn durch diese der Bestandsbebauung immissionsschutzrechtliche Maßnahmen drohen, die für den Eigentümer der Bestandsbebauung in Abwägung mit der Intensität der Beeinträchtigungen und Schutzwürdigkeit der Betroffenen sowie der Interessen des Bauherrn an der Neubebauung billigerweise unzumutbar sind (Anschluss an Hamburgisches OVG, Beschluss vom 17.11.2011 - 2 Bs 177/11 -, juris).

    Deshalb kann eine an die Bestandsbebauung heranrückende Wohnbebauung nach § 15 Abs. 1 Satz 2 Alt. 2 BauNVO auch dann rücksichtslos sein, wenn durch diese der Bestandsbebauung immissionsschutzrechtliche Maßnahmen drohen, die für den Eigentümer der Bestandsbebauung in Abwägung mit der Intensität der Beeinträchtigungen und Schutzwürdigkeit der Betroffenen sowie der Interessen des Bauherrn an der Neubebauung billigerweise unzumutbar sind (Hamburgisches OVG, Beschluss vom 17.11.2011 - 2 Bs 177/11 -, juris).

    Welche Anforderungen sich daraus ergeben, hängt maßgeblich davon ab, was dem Rücksichtnahmebegünstigten einerseits und dem Rücksichtnahmeverpflichteten andererseits nach Lage der Dinge zuzumuten ist (vgl. OVG Hamburg, Beschluss vom 17.11.2011, a.a.O., Rn. 57).

    In einem solchen Fall kann angesichts des Prinzips der gegenseitigen Rücksichtnahme und des auch im öffentlichen Baurecht anwendbaren Grundsatzes von Treu und Glauben nach § 242 BGB ein Verstoß gegen das Rücksichtnahmegebot ausscheiden (OVG Hamburg, Beschluss vom 17.11.2011, a.a.O., Rn. 57).

    Dies ist Voraussetzung, weil sämtliche in der Abwägung zu berücksichtigende Emissionen "legal" sein müssen (BVerwG, Urteil vom 14.01.1993 - 4 C 19/90 -, juris Rn. 27; Hamburgisches OVG, Beschluss vom 17.11.2011 - 2 Bs 177/11 -, juris Rn. 61).

  • OVG Hamburg, 09.05.2023 - 2 Bs 41/23

    Eine bauliche Anlage ist auch dann formell illegal, wenn bei der Bauausführung so

    Eine solche liegt vor, wenn der abtrennbare Teil räumlich-gegenständlich klar abgrenzbar ist und für den verbleibenden Teil der Baugenehmigung ein sinnvoll nutzbares Vorhaben zurückbleibt, das keine größeren Umplanungen notwendig macht (vgl. OVG Hamburg, Urt. v. 14.7.2008, 2 Bf 277/03, NordÖR 2008, 533, juris Rn. 35; siehe auch, konkret zu Dachterrassen, Urt. v. 11.3.2008, 4 Bf 106/05, juris Rn. 32 f.; Beschl. v. 17.11.2011, 2 Bs 177/11, juris Rn. 46; Beschl. v. 18.6.2015, 2 Bs 99/15, n.v.).

    Nach der Rechtsprechung des Beschwerdegerichts ist grundsätzlich auch vor Dachterrassen nach § 6 Abs. 1 Satz 1, Abs. 5 HBauO ein Grenzabstand zum Nachbarn von mindestens 2, 50 m freizuhalten (vgl. hierzu und zum Folgenden: OVG Hamburg, Beschl. v. 8.10.2021, 2 Bs 192/21, BauR 2022, 626, juris Rn. 20; Beschl. v. 19.5.2015, 2 Bs 255/14, NordÖR 2016, 21, juris Rn. 22; Beschl. v. 14.6.2013, 2 Bs 126/13, NordÖR 2013, 478, juris Rn. 11; Beschl. v. 17.11.2011, 2 Bs 177/11, BauR 2012, 542, juris Rn. 42).

    Denn es handelt sich bei ihr um eine gegenüber der Bauaufsichtsbehörde abzugebende empfangsbedürftige öffentlich-rechtliche Erklärung (vgl. OVG Hamburg, Beschl. v. 17.11.2011, 2 Bs 177/11, juris Rn. 43).

    Da die Zustimmungserklärung selbst der Schriftform bedarf (vgl. hierzu OVG Hamburg, Beschl. v. 17.11.2011, 2 Bs 177/11, juris Rn. 43), wäre dies jedoch erforderlich gewesen.

  • OVG Sachsen-Anhalt, 10.10.2018 - 2 M 53/18

    Stopp der Erweiterung des Instituts für Augenheilkunde im Paulusviertel in Halle

    Die Teilbarkeit einer Baugenehmigung ist gegeben, wenn der abtrennbare Teil räumlich-gegenständlich klar abgrenzbar ist und für den verbleibenden Teil der (nachbarrechtskonformen) Baugenehmigung ein sinnvoll nutzbares Vorhaben zurückbleibt, das keine größeren Umplanungen notwendig macht, und der Bauherr das Vorhaben notfalls selbst als teilbar ansieht (vgl. HambOVG, Urt. v. 14.07.2008 - 2 Bf 277/03 -, juris RdNr. 35; Beschl. v. 17.11.2011 - 2 Bs 177/11 -, juris RdNr. 46).
  • OVG Hamburg, 19.05.2015 - 2 Bs 255/14

    Vorläufiger Rechtsschutz - zur Frage der Einhaltung eines Grenzabstandes zum

    Grundsätzlich müssen auch Dachterrassen nach § 6 Abs. 1 Satz 1, Abs. 5 HBauO einen Grenzabstand zum Nachbarn von mindestens 2, 50 m freihalten (OVG Hamburg, Beschl. v. 14.6.2013, a.a.O., 479; Beschl. v. 17.11.2011, 2 Bs 177/11, juris Rn. 42; Urt. v. 11.3.2008, 4 Bf 106/05).

    Die Wirkungen einer Dachterrasse sind aus der Sicht des Nachbarn mit denen einer ebenerdigen Terrasse nicht vergleichbar, so dass sie abstandsflächenrelevant sind (vgl. OVG Hamburg, Beschl. v. 17.11.2011, a.a.O.; Urt. v. 11.3.2008, a.a.O.).

    Sie kann jedoch dann teilweise aufgehoben werden, wenn die Teile, auf die sich die Aufhebung bezieht, hinweggedacht werden können, ohne dass die übrigen Teile des Bauvorhabens bautechnisch und funktionell diesem Zustand angepasst werden müssen (OVG Hamburg, Beschl. v. 17.11.2011, a.a.O.; Urt. v. 14.7.2008, NordÖR 2008, 533, 535) und der Bauherr das Vorhaben notfalls selbst als teilbar ansieht.

  • OVG Hamburg, 18.06.2015 - 2 Bs 99/15

    Nachbarlicher Abwehranspruch gegen Baugenehmigung für die Errichtung eines

    aa) In der Rechtsprechung des Beschwerdegerichts ist geklärt, dass eine an die Bestandsbebauung heranrückende Wohnbebauung nach § 15 Abs. 1 Satz 2 Alt. 2 BauNVO rücksichtslos sein kann, wenn durch diese der Bestandsbebauung immissionsschutzrechtliche Maßnahmen drohen, die für den Eigentümer der Bestandsbebauung in Abwägung mit der Intensität der Beeinträchtigungen und Schutzwürdigkeit der Betroffenen sowie der Interessen des Bauherrn an der Neubebauung billigerweise unzumutbar sind (siehe dazu im Einzelnen OVG Hamburg, Beschl. v. 17.11.2011, 2 Bs 177/11, juris Rn. 54 ff.).

    Es ist zwar zutreffend, dass die südliche und jedenfalls teilweise auch die östliche Verglasung mit Türen oder Fenstern im Staffelgeschoss des Vorhabens im Einwirkungsbereich der beiden Schornsteine der Antragstellerin liegt, weil diese mit ca. 5,8 bzw. 6,7 m den gebotenen Mindestabstand von 8 bis 10 m, wie er sich zumindest aus § 9 Abs. 1 Nr. 4b BayFeuV 2007 bei Feuerstätten für flüssige oder gasförmige Brennstoffe und aus Nr. 2.4.1 der VDI-Richtlinie 3781 Blatt 4 vom November 1980 für alle Feuerstätten unabhängig vom verwendeten Brennstoff ergibt (vgl. dazu bereits OVG Hamburg, Beschl. v. 17.11.2011, a.a.O., Rn. 69), zu Oberkanten von Fenstern oder Türen nicht einhalten.

    Die Teilbarkeit einer Baugenehmigung setzt voraus, dass eine Teilung der baulichen Anlage bautechnisch möglich und mit ihrer vom Bauherrn bestimmten Funktion zu vereinbaren ist (siehe OVG Hamburg, Beschl. v. 17.11.2011, a.a.O., Rn. 46; Urt. 14.7.2008, Nord-ÖR 2008, 533, 535 m.w.N.).

  • VG Karlsruhe, 02.05.2019 - 4 K 7609/17

    Schutz des Nachbarn vor Luftverunreinigung durch Kaminofen

    So kann z.B. ein Anlagenbetreiber im Hinblick auf den Schutz der Nachbarschaft grundsätzlich auch nachträglich zur Erhöhung seines Schornsteins verpflichtet werden (vgl. BVerwG, Beschl. v. 09.03.1988 - 7 B 34.88 - juris Rn. 4; OVG Hamburg, Beschl. v. 17.11.2011 - 2 Bs 177/11 - juris Rn. 70).

    Daher kommen in atypischen Fällen auch dann Maßnahmen nach §§ 24, 25 BImSchG in Betracht, wenn die Vorgaben der 1. BImSchVO die Verhältnisse nicht angemessen bewältigen (vgl. nur OVG Koblenz, Beschl. v. 30.11.1993 - 7 A 12014/92 - juris Rn. 36; OVG Hamburg, Beschl. v. 17.11.2011 - 2 Bs 177/11 - juris Rn. 66).

  • OVG Hamburg, 09.02.2021 - 2 Bs 231/20

    Materielle Planreife; Kerngebiet; zulässige Wohnnutzung;

    Die Mikrowohnungen in den beiden ersten Geschossen können von dem verbleibenden Vorhaben nicht hinweggedacht werden, ohne dass dieses bautechnisch und funktionell diesem Zustand angepasst werden müsste (siehe OVG Hamburg, Beschl. v. 17.11.2011, 2 Bs 177/11, juris Rn. 46; Urt. v. 14.7.2008, 2 Bf 277/03, NordÖR 2008, 533, juris Rn. 35).
  • OVG Hamburg, 13.08.2019 - 2 Bf 438/18

    Errichtung eines Wohngebäudes mit einer Tiefgarage; Lüftungsanlage;

    Zu diesen Schutzzielen gehören eine ausreichende Belichtung, Besonnung und Belüftung nicht nur des zu errichtenden Gebäudes bzw. Vorhabengrundstücks, sondern auch der Nachbargebäude und Nachbargrundstücke, sowie der Brandschutz und die Wahrung eines Sozialabstandes (vgl. OVG Hamburg, Urt. v. 23.5.2012, 2 Bf 180/10, n.v.; Beschl. v. 17.11.2011, 2 Bs 177/11, juris Rn. 49; v. 19.4.2018, 2 Bs 36/18, n.v.; Niere, a.a.O., § 6 Rn. 2).
  • OVG Hamburg, 20.12.2011 - 2 Bs 205/11

    Zulässigkeit einer suchttherapeutischen Einrichtung in einem Geschäftsgebiet

    Zudem kommt im Hinblick auf die dem Rücksichtnahmegebot immanente Gegenseitigkeit nachbarlicher Rücksichtnahmepflichten (vgl. OVG Hamburg, Beschl. v. 17.11.2011, 2 Bs 177/11, juris) auch in Betracht, dass die Antragstellerin Veranlassung haben kann, ihr eigenes, bisher anscheinend frei zugängliches Grundstück in angemessener Weise gegen unbefugtes Betreten zu sichern.

    Die Antragstellerin legt bereits nicht dar, dass die bisherigen Emissionen der Autogastankstelle und der Schlosserei auf ihrem Grundstück durch die neu genehmigte Nutzung des Grundstücks V.straße 15 ein immissionsschutzrechtliches Einschreiten der zuständigen Aufsichtsbehörden zu ihren Lasten rechtfertigen könnten (vgl. hierzu OVG Hamburg, Beschl. v. 17.11.2011, a.a.O.) oder dass es in der Vergangenheit zu Störungen der Verwaltungstätigkeiten in den als Büros genutzten Räumlichkeiten in der näheren Umgebung gekommen ist.

  • VG Magdeburg, 14.04.2015 - 4 A 184/14

    Abstandsanforderungen für vor dem 22. März 2010 errichtete Kleinfeuerungsanlagen

  • OVG Berlin-Brandenburg, 24.10.2019 - 10 B 2.15

    Auslegung eines Schreibens als Widerspruch; Nachbarklage gegen Umbau und

  • VG Stade, 23.10.2014 - 2 A 1272/10

    Denkmalschutzrechtliche Bedenken eines Nachbarn gegen die Erteilung einer

  • OVG Hamburg, 14.07.2015 - 2 Bs 131/15

    Vorläufiger Nachbarrechtsschutz - Stützmauer an der gemeinsamen Grundstücksgrenze

  • OVG Hamburg, 07.09.2012 - 2 Bs 165/12

    Festsetzung der geschlossenen Bauweise in einem hamburgischen Baustufenplan

  • OVG Hamburg, 08.10.2021 - 2 Bs 192/21

    Prüfungsgegenstand einer baunachbarrechtlichen Rechtmäßigkeitskontrolle;

  • OVG Hamburg, 14.06.2013 - 2 Bs 126/13

    Baugenehmigung; Errichtung eines Mehrfamilienhauses mit neun Wohneinheiten und

  • OVG Mecklenburg-Vorpommern, 22.02.2023 - 3 LZ 471/19

    Baurechtliches Einschreiten und Beseitigungsverfügung

  • OVG Bremen, 14.04.2015 - 1 A 214/13

    Immissionsrechtliche Bedenken gegen die Erhöhung des Schornsteins eines

  • VG Hamburg, 22.08.2018 - 7 K 342/18

    Abstandsflächen; Lüftungsbauwerke für Tiefgaragen; Teilbarkeit der Baugenehmigung

  • OVG Sachsen, 27.05.2020 - 1 B 95/20

    Denkmal; Umgebungsschutz; Nachbarschutz

  • OVG Mecklenburg-Vorpommern, 11.01.2012 - 3 M 204/11

    Nachweis der Eigenschaft eines gefährlichen Hundes

  • VG Gelsenkirchen, 19.03.2020 - 9 L 39/20

    Baugenehmigung Grenzbebauung Länge Gesamtlänge Winkel Grundstücksgrenze

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